1. Name und Sitz
- «utility-open.ch» ist ein Verein gemäss Artikel 60-79 ff ZGB.
- Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.
2. Zweck
- Zweck des Vereins «utility-open.ch» ist
a) die Stakeholder im Bereich der öffentlichen Versorgung bei ihrer Aufgabe zu unterstützen.
b) neue und unkonventionelle Wege
c) ganzheitliche Betrachtung
d) die Erhaltung und Verbreitung von offenen Systemen, Normen und Daten in der Schweiz im Bereich der öffentlichen Versorgung.
e) die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von resilienten Systemen und Hilfsmitteln.
f) Marktpartner sinnvoll zusammenzubringen um sich gegenseitig zu helfen und um den Erfahrungsaustausch fördern.
g) die treuhänderische Verwaltung von Open Source Software und Open Hardware Designs der Mitglieder - vor allem auch während der Transformation von «Closed Source» zu «Open Source».
h) die Strategie und Entwicklung von Produkten GEMEINSAM mit den Kunden festlegen (from "Push" to "Pull"). - Der Verein ist gemeinnützig.
- Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
3. Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
4. Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern und Gönnermitgliedern zusammen, welche die Werte und Zielsetzungen des Vereins gut heissen und unterstützen.
- Einzel- und Gönnermitglieder können sein:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen
c) Behörden und andere Institutionen - Eintrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme. Die Aufnahme kann jederzeit erfolgen.
- Die Mitgliedschaft erlischt nach:
a) Schriftlicher Austrittserklärung an den Vorstand ein Monat im Voraus
b) der Auflösung von juristischen Personen
c) dem Tod von natürlichen Personen - Der Vorstand kann einzelne Mitglieder ausschliessen, wenn diese gegen die Interessen des Vereins handeln oder vertragliche Abmachungen mit dem Verein nicht einhalten.
- Erfolgt der Austritt oder Ausschluss nicht auf Ende des Geschäftsjahres, dann wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht zurückerstattet respektive er gilt als geschuldet.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit der Beendigung der Mitgliedschaft alle mit der Mitgliedschaft erworbenen Rechte sowie jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Mitgliedschaft bei anderen Organisationen
- Der Verein kann Mitglied bei anderen Organisationen werden, die ähnliche Ziele verfolgen.
6. Finanzierung
- Die Mittel des Vereins setzen sich wie folget zusammen:
a) Beiträge aus Mitgliedschaften
b) Beiträge aus Workshops und Events
c) Beiträge aus dem Betrieb und von Projekten
d) Beiträge aus Spenden oder Sponsoring
e) Beiträge aus der öffentlichen Hand
7. Finanzierung
- Die Beiträge der Einzelmitglieder sowie die Mindestbeiträge der Gönnermitglieder werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt CHF 50.00.
- Der Mindestbeitrag für juristische Personen, Behörden und andere Institutionen beträgt CHF 250.00.
- Gönnermitglieder bezahlen einen jährlichen Betrag, der mindestens demjenigen der Einzelmitglieder entspricht.
- Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.
8. Haftung
- Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
- Werden Leistungen im Auftrag Dritter erbracht, so haftet der Verein nur gemäss der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Haftungsvereinbarung.
9. Organe und Entschädigung
- Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle - Der Vorstand kann weitere Organe bestimmen. Diese sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen oder abzulehnen.
- Die Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Es besteht nur Anspruch auf Entschädigung der effektiven Spesen und Barauslagen gemäss individueller Zusammenstellung.
- Aufwände für spezielle Aufträge werden gemäss Geschäftsordnung entschädigt.
10. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat die Aufsicht über die Tätigkeit der übrigen Organe.
- Sie findet mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand kann je nach Erfordernis weitere Versammlungen einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies mindestens von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.
- Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Einladungen auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Gruppenchat, ...) sind zulässig.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten
a) Genehmigung der Jahresrechnung, des Jahresberichtes und des Budgets
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
d) Bestätigung (oder Ablehnung) der vom Vorstand geschaffenen Organe
e) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
f) Änderungen der Statuten
g) Auflösung des Vereins - Anträge der Mitglieder sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form einzureichen.
- Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied eine Stimme. Entscheidungen erfolgen im Normalfall durch eine einfache Mehrheit (> 50% vom Total der gültigen/nicht enthaltenen Stimmen) der anwesenden Teilnehmer.
- Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Danach entscheidet das Los.
- Statutenänderungen bedürfen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
- Die Vereinsauflösung bedarf eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.
- Der Vorstand kann zusätzlich oder alternativ zur Mitgliederversammlung eine briefliche oder und/elektronische Abstimmung zulassen. Der Vorstand beschliesst über die Vorgehensweise und allfällige Hilfsmittel für eine solche Stimmabgabe.
11. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2 maximal 5 Mitgliedern om CoPräsidium.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt im Gründungsjahr maximal 12 Monate, danach 3 Jahre, wobei die Wiederwahl zulässig ist.
- Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:
a) Einladung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Erstellen und Umsetzen von Jahresprogramm und Zielsetzungen
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Planen und Initiieren von Aktivitäten zur Verbreitung der laufenden Projekte
f) Erteilen von Mandaten für das Bearbeiten von speziellen Aufträgen
g) Organisation und Kontrolle des Geschäftsgangs
h) Erstellen und Überprüfen der Geschäftsordnung
i) Beschlussfassung über nicht budgetierte Ausgaben bis CHF 10'000.00
j) Führung eines Protokolls über alle Beschlüsse. - Der Vorstand konstituiert sich selbst.
- Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann die operative Führung der Geschäfte an eine Geschäftsstelle delegieren. Der Vorstand bestimmt diejenigen Personen, welche den Verein rechtsverbindlich vertreten und ordnet Art und Weise der Unterschriftenregelung. Für Vorstandssitzungen können beratende Personen von innerhalb und ausserhalb des Vereins eingeladen werden.
- Bei der Beschlussfassung hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der ersten Abstimmung wird eine zweite Abstimmung durchgeführt. Danach entscheidet das Los.
12. Revision
- Auf eine Revisionsstelle wird verzichtet.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Revisionsstelle einsetzen, sollte sich der Verein dazu verpflichtet sehen.
13. Zeichnungsberechtigung
- Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von mindestens 2 CoPräsident*innen verpflichtet.
14. Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen öffentlichem, gemeinnützigem oder Kultuszweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
15. Schlussbestimmungen
- Diese Statuten mit der Version V 1.1.0 ersetzen alle früheren Versionen und treten auf Beschluss der Mitgliedergenehmigung am 18.09.2020 in Kraft.
18.09.2020 und Unterschriften Vorstand